Wie ist der gesetzliche Anspruch des Mieters auf eine Stromtankstelle ab dem 01.01.2020 ausgestaltet?

Ab 01.01.2020 tritt das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität in Kraft und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Unter anderem wird in § 554 BGB künftig ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung baulicher Maßnahmen zur Errichtung einer Stromtankstelle eingeführt. Die Kosten für diese Maßnahme trägt der Mieter. Der Vermieter muss die Einrichtung einer solchen Stromtankstelle nicht dulden, wenn es für ihn oder andere Mieter unzumutbar ist. Eine solcher Fall wird wohl angenommen werden, wenn das Stromleitungssystem bzw. die Stromversorgung durch den Versorger des Anwesens nicht geeignet ist eine solche Lademöglichkeit vorzusehen. Nicht geregelt ist die Frage, ob der Vermieter die Duldung von Voraussetzungen wie zum Beispiel: Einbau von Fachleuten, Versicherungsnachweis auf Kosten des Mieters, Nachtragsvereinbarung etc. abhängig machen kann. Die Regelungen gelten auch im Gewerbemietverhältnis.